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   BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01   

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BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01 (https://dejure.org/2002,27173)
BPatG, Entscheidung vom 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01 (https://dejure.org/2002,27173)
BPatG, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 25 W (pat) 287/01 (https://dejure.org/2002,27173)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung für ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren) und eine markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen ist, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern einen hiermit typischerweise verbundenen Gegenstand beschreibt, wie zB den Inhalt, Gehalt oder die Funktion einer Ware oder Dienstleistung oder deren Zweck, Ergebnis usw (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).

    Aus den genannten Gründen stellt die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende, freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, auch wenn man dieses Schutzhindernis in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung für ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren) und eine markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen ist, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern einen hiermit typischerweise verbundenen Gegenstand beschreibt, wie zB den Inhalt, Gehalt oder die Funktion einer Ware oder Dienstleistung oder deren Zweck, Ergebnis usw (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Auch handelt es sich nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung für ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren) und eine markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen ist, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern einen hiermit typischerweise verbundenen Gegenstand beschreibt, wie zB den Inhalt, Gehalt oder die Funktion einer Ware oder Dienstleistung oder deren Zweck, Ergebnis usw (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Auch handelt es sich nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Es sind deshalb insoweit keine Gründe ersichtlich, der angemeldeten Bezeichnung jegliche Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 - LO-GO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 - EUROCOOL - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV) und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung für ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren) und eine markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen ist, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern einen hiermit typischerweise verbundenen Gegenstand beschreibt, wie zB den Inhalt, Gehalt oder die Funktion einer Ware oder Dienstleistung oder deren Zweck, Ergebnis usw (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Es sind deshalb insoweit keine Gründe ersichtlich, der angemeldeten Bezeichnung jegliche Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 - LO-GO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 - EUROCOOL - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV) und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.
  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung für ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren) und eine markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen ist, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern einen hiermit typischerweise verbundenen Gegenstand beschreibt, wie zB den Inhalt, Gehalt oder die Funktion einer Ware oder Dienstleistung oder deren Zweck, Ergebnis usw (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).
  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 31.10.2002 - 25 W (pat) 287/01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung für ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren) und eine markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen ist, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern einen hiermit typischerweise verbundenen Gegenstand beschreibt, wie zB den Inhalt, Gehalt oder die Funktion einer Ware oder Dienstleistung oder deren Zweck, Ergebnis usw (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

  • BPatG, 12.12.2012 - 29 W (pat) 539/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Independent Life Compass" - Unterscheidungskraft -

    Der Begriff "Kompass" werde über diese ursprüngliche Bedeutung hinaus auch als "Wegweiser, Leitfaden, Lotse" verstanden (BPatG, 25 W (pat) 287/01 - Compass) und sei im Sinne einer Orientierungshilfe in zahlreichen Wortzusammensetzungen gebräuchlich.

    Darüber hinaus wird der Begriff im deutschen Sprachgebrauch - dabei insbesondere in Verbindung mit einem Substantiv, mit dem der Themenbereich angesprochen wird - auch als "Wegweiser, Leitfaden, Lotse" oder "Orientierungshilfe" verstanden und in diesem Sinne auch in zahlreichen Wortverbindungen oder -zusammenstellungen verwendet, wie z. B. "E-Shopping-Compass, data Compass, Krebs-Kompass, Wohnraum-Kompass, Ernährungskompass, Senioren-Kompass" etc. (BPatG 25 W (pat) 287/01 - Compass; 27 W (pat) 155/09 - Schulkompass; 25 W (pat) 74/11 - WÜRZKOMPASS).

  • BPatG, 11.05.2015 - 26 W (pat) 72/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Shopping Compass" - Unterscheidungskraft -

    Darüber hinaus wird der Begriff im deutschen Sprachgebrauch - dabei insbesondere in Verbindung mit einem Substantiv, mit dem der Themenbereich angegeben wird - auch als "Wegweiser, Leitfaden, Lotse" oder "Orientierungshilfe" verstanden und in diesem Sinne auch in zahlreichen Wortverbindungen oder Wortzusammenstellungen verwendet, wie z. B. "E-Shopping-Compass, data Compass, Krebs-Kompass, Wohnraum-Kompass, Ernährungskompass, Senioren-Kompass" etc. (vgl. BPatG 29 W (pat) 539/10 - Independent Life Compass; 25 W (pat) 287/01 - Compass; 27 W (pat) 155/09 - Schulkompass; 25 W (pat) 74/11 - WÜRZKOMPASS).
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